Hypothek
Um langfristige Darlehen (zum Beispiel zur Finanzierung einer Immobilie) abzusichern, akzeptieren Kreditgeber in der Regel nur unbewegliche Gegenstände oder Grundstücke mit allen wesentlichen Bestandteilen, wie Fabriken samt ihrer fest eingebauten Maschinen(teile).
Da Immobilien wegen ihrer Größe, Ausstattung und Vorhandensein als wertbeständig gelten, sind sie eine wichtige Vorraussetzung zur Sicherung langfristiger Kredite. Gibt ein Kreditgeber also einer Person einen langfristiges Darlehen, so einigen sich beide auf eine Hypothek, um die Rückzahlung des Kredites zu sichern. Zahlt der Kreditnehmer seine Schulden nicht an den Kreditgeber zurück, erfolgt eine Verwertung des Grundstückes des Kreditnehmers aufgrund eines vollstreckbaren Titels (Gerichtsurteil oder Klausel m Grundpfandrechtsvertrag). Der Verkaufserlös der Immobilie wird dann zur Begleichung der Schuld verwendet.
Eine Hypothek zählt neben der Grundschuld zu den Grundpfandrechten.
Die Übergabe erfolgt durch Eintragung in das Grundbuch, da eine Übergabe als Faustpfand nicht möglich ist. Das Grundbuch ist ein amtliches, öffentliches Verzeichnis, in dem alle Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirks mit ihren jeweiligen Eigentümern und Belastungen eingetragen sind. Einzusehen ist es beim zuständigem Amtsgericht.
Bei der Hypothek ist im Gegensatz zur Grunschuld eine Forderung Vorraussetzung. Sie gilt für die dingliche und persönliche Haftung.
Es können auch mehrer Hypotheken auf ein Grundstück eingetragen werden. Bei einer eventuellen Zwangsverteigerung wird der Verkaufserlös der Immobilie auf die einzelnen Hypotheken verteilt.
§ 1113 BGB sagt aus: [Absatz 1] Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
